Satzung des Kreisseniorenrats Esslingen e.V. in der Fassung vom 26.03.2001 und den Änderungen vom 24.04.2006 und 12.03.2018 und 29.03.2023

 

§ 1  NAME UND SITZ

1.  Der Kreisseniorenrat ist eine Arbeitsgemeinschaft der auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen im Landkreis Esslingen. Sie schließen sich zu einem Verein mit dem Namen  Kreisseniorenrat Esslingen e.V. zusammen.

2.  Innerhalb des Kreisseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.

3.  Der Kreisseniorenrat hat seinen Sitz in Esslingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  ZWECK UND AUFGABE

1.  Der Kreisseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Kreisseniorenrat verfolgt ausschließlich und unmitttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisseniorenrats Esslingen e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrats Esslingen e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.  Der Kreisseniorenrat vertritt die Interessen älterer Menschen im Landkreis und versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches in allen Lebensbereichen älterer Menschen, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet.

3.  Der Kreisseniorenrat macht kommunale und staatliche Behörden, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, aber auch die Öffentlichkeit auf Probleme älterer Menschen aufmerksam. Er arbeitet an deren Lösung mit und setzt sich für die Koordinierung solcher Maßnahmen ein.

4.  Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Kreisseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende, wichtige Angelegenheiten. Er sorgt für ihre Beratung und nimmt Stellung zu Vorhaben und Planungen, die sie betreffen.

5.  Der Kreisseniorenrat fördert die Fähigkeit und den Willen zur Selbsthilfe, wobei er für die Schaffung der dafür erforderlichen Rahmenbedingungen eintritt.

6.  Der Kreisseniorenrat ist Mitglied des Landesseniorenrats Baden-Württemberg.

7.  Der Kreisseniorenrat wirkt auf die Gründung von Stadt- und Ortsseniorenräten im Kreisgebiet hin.

8.  Der Kreisseniorenrat unterhält keine eigenen Einrichtungen der Altenarbeit.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1.  Mitglied können werden
a) Kreisorganisationen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit, Beratung  und Betreuung der älteren Generation tätig sind,
b) Einrichtungen von Senioren, Altenclubs, Altenbegegnungsstätten  und sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für ältere  Menschen,
c) Heime, Träger ambulanter Dienste, sowie Heimbeiräte und Fürsprecher,
d) Einzelmitglieder.

 2.  Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrags ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

3.  Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen, sie bedarf der Schriftform.

4.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 ORGANE

Organe des Kreisseniorenrats sind
die Mitgliederversammlung (§ 5)d
der Vorstand (§ 6).

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) je einem Vertreter der Organisationen nach § 3, a – c, soweit diese  Mitglieder des Kreisseniorenrats sind.
c) den Einzelmitgliedern

2.   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie beschließt die Satzung des Kreisseniorenrats und etwaige Änderungen,
b) sie erarbeitet gegebenenfalls Arbeitsgrundsätze und –richtlinien,
c) sie wählt die Mitglieder des Vorstands,
d) sie wählt zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung,
e) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3,
f) sie genehmigt den Haushaltsplan und beschließt über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und –umlagen.
g) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresrechnung des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung
h) sie kann einen jährlichen Mitgliedsbeitrag festsetzen.
i) sie kann die Auflösung des Kreisseniorenrats beschließen.

3.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von den Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher zu versenden (Poststempel).

4.  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen (Poststempel).

5.  Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden oder einem Ihrer Stellvertreter/innen geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Organe ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6.  Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Keisseniorenrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten und  Mitglieder.

§ 6 VORSTAND

1.   Der Vorstand besteht aus

a)  zwei Vorsitzenden, bis zu fünf Stellvertreter/innen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenverwalter/in (geschäftsführender Vorstand),
b) je einem Vertreter von sieben Regionen,
c) bis zu sieben Beisitzern.

2.   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt.

3.   Mit beratender Stimme können dem Vorstand angehören:
die Fachberatung des Landkreises,
je ein Vertreter der Orts- und Stadtseniorenräte,
des Kuratoriums für Fortbildung, der Heimleiterkonferenz, der Arbeitsgemeinschaft für  ambulante Dienste und der Heimbeiräte.

Der Vorstand kann sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme zuziehen.

4.   Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.  § 5, Abs.5, Satz 5 gilt entsprechend.

 5.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden sowie jeder der fünf Stellvertreter/innen. Jeder vertritt den Verein allein. Ihre persönliche Haftung, ausgenommen für vorsätzliches Handeln, ist ausgeschlossen.

6.   Der Vorstand wird von den Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.

§ 7 KONTAKTSTELLE

Der Kreisseniorenrat richtet nach Möglichkeit eine Kontaktstelle ein.

§ 8 FINANZEN

1.  Die finanziellen Aufwendungen des Kreisseniorenrats werden durch öffentliche Zuwendungen und Spenden, möglicherweise auch durch Beiträge gedeckt.

2Der Kreisseniorenrat erstellt jährlich einen Haushaltsplan. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3.  Alle Mittel sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Aufwendungen sind grundsätzlich zu ersetzen, diese können angemessen pauschaliert werden.

4.  Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

 § 9 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Kreisseniorenrats kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und von dieser nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten und Mitglieder beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen wird nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Landkreis abgeführt, der verpflichtet ist, dieses ausschließlich für die Altenarbeit zu verwenden.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNG

Vorstehende Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. April 2006 mit Wirkung vom 24. April 2006 an die Stelle der Satzung vom 3. April 1991.
Geänderte Satzung Mitgliederversammlung 29.03.2023