Eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Ungleichbehandlung einer Person aufgrund eines oder mehrerer im AGG genannter Diskriminierungsmerkmale ohne sachlichen Grund.

Das AGG bildet den rechtlichen Rahmen für den Schutz vor Diskriminierung. Es gilt in Deutschland seit dem 18. August 2006. Das AGG regelt die Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskri­minierungen im Zivilrecht und im Arbeitsleben.

Eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung im Sinne des AAG liegt vor bei einer Ungleichbehandlung

  • aus ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen,
  • wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität
  • wegen der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung,
  • wegen einer Behinderung,
  • wegen des Alters

Alle Merkmale sind gleich schutzwürdig.

Eine Diskriminierung kann sich als mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung oder einer Belästigung (z.B. Mobbing) oder eine Anweisung durch eine 3. Person ausdrücken.

Bei einer unmittelbaren (oder offenen/direkten) Benachteiligung erfährt eine Person eine schlechtere Behandlung als eine Person in einer vergleichbaren Situation. Von einer mittelbaren Benachteiligung spricht man, wenn eine scheinbar neutrale Regel eine Person oder eine Gruppe schlechter stellt.

Wer wegen des Alters diskriminiert wird, erfährt eine Benachteiligung wegen seines kalendarischen Alters, z.B. im Arbeitsleben, bei Banken und Versicherungen, im Straßenverkehr oder auch bei alltäglichen Dingen zuhause und in der Öffentlichkeit (Barrieren, Ruhebänke etc.).

Um auf Diskriminierungen aufmerksam zu machen wurden Bundes- und Landesweit Antidiskriminierungsstellen eingerichtet. Eine der Antidiskriminierungsstellen des Landes Baden-Württemberg befindet sich in Esslingen (ADES).

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